RODNIK e. V.
interkulturelles Zentrum für Begegnung, Beratung, Bildung (Fulda)
Präambel
Unsere Organisation wurde am 18.07.2000 als „RODNIK- Deutsch-russisches Kultur-, Sozial und Bildungszentrum“ gegründet und engagiert sich seitdem sowohl für russischsprachige als auch für alle anderen Mitbürgerinnen und Mitbürger in Fulda und Umgebung, für ein friedliches Zusammenleben der Völker und Generationen sowie für Chancengleichheit. Durch langjährige Erfahrung und die breite Palette der Angebote für unsere Vereinsmitglieder und andere Interessenten genießen wir das Vertrauen seitens russisch- und anderssprachiger Bürgerinnen und Bürger. Dank unseren generationsübergreifenden Angeboten haben wir einen guten Zugang zu verschiedenen Kulturkreisen aufgebaut. In der letzten Zeit geht es immer mehr um die Vielfalt der internationalen Kulturen, die sich in unserem Verein präsentieren können. Neben den traditionellen Kulturen aus russischsprachigen Gebieten der ehemaligen Sowjetunion wird interkulturelles Miteinander gepflegt.
„Rodnik“ heißt auf russisch „Ursprung, Quelle“. Die erworbenen Erfahrungen auf dem Gebiet „Interkulturelles Lernen“ machen unseren Verein attraktiv sowohl für die neuen Mitglieder als auch für die Partnerorganisationen, die unsere Ansätze und Tätigkeitsbereiche unseres Vereins spannend und sinnvoll finden. Sie wollen mit unserer Organisation gemeinsame interkulturelle und Integrationsprojekte gestalten, um interkulturellen Dialog fortzusetzen.
Wir möchten heute mit den Bürgern und Bürgerinnen der Stadt und des Landkreises Fulda einen (R)Raum für (O)Organisation einer (D) demokratischen, (N) nachhaltigen (I) interkulturellen (K) Kommunikation gemeinsam gestalten. Die Abbreviatur RODNIK bleibt bestehen und bekommt einen neuen Inhalt. Somit vernetzt der Verein Menschen mit und ohne Migrationshintergrund als interkulturelles Zentrum für Begegnung, Beratung und Bildung.
Die Hauptaktivitäten des Vereins in den vergangenen Jahren waren: kulturelle Veranstaltungen, soziale Projekte zur Integration der Zuwanderer in die deutsche Gesellschaft, Gründung einiger generationsübergreifenden Interessengemeinschaften und Klubs (Theater, Musik, Tanz, Kunst usw.), Maßnahmen der außerschulischen Bildung, Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte in der Jugendarbeit und Ehrenamtliche, interkulturelle und internationale Jugendarbeit und Freizeitaktivitäten für Jung und Alt.
Seit seiner Gründung hat sich unser Verein für Völkerverständigung, für Völkerbildung und für interkulturelles Miteinander in der Stadt und Landkreis Fulda eingesetzt. Der Verein fördert seine Mitglieder, das gesellschaftliche Leben in Deutschland aktiv zu gestalten und ruft auf zu ihrer politischen, sozialen und kulturellen Teilhabe in deutscher Gesellschaft.
Der Verein ist der Verein der Vielfalt, der Interessen und Anliegen von Bürgern und Bürgerinnen der Stadt und des Landkreises Fulda mit und ohne Migrationshintergrund vertritt. Der Verein wendet sich insbesondere an Zuwanderer _innen, Geflüchtete und Spätaussiedler_innen, die sich für interkulturelles Miteinander interessieren, sowie Bildung und Kultur in Raum Fulda mitgestalten wollen.
Den gewachsenen Anforderungen des Vereins und der damit verbundenen Verantwortung für eine Vielzahl von jungen und erwachsenen Vereinsmitgliedern soll die Ergänzung der Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 28.11.2021 Rechnung tragen.
§ 1. Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Zweck und Geschäftsjahr
Der Verein „RODNIK e. V. interkulturelles Zentrum für Begegnung, Beratung, Bildung“ (Körperschaft) mit Sitz in Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke der Körperschaft sind:
- Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- Die Förderung von Kunst und Kultur
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
- Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke, die insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
a. Veranstaltungen der Jugendhilfe im Sinne des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, im Einzeln die Jugendarbeit:
- Angebote außerschulischer Bildung
- Angebote in Freizeitgestaltung
- Kulturarbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Organisation der internationalen Begegnungen
mit Herkunftsländern EU-Ländern• Interkulturelle und grenzüberschreitende Jugendarbeit
Angebote zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung
Die Arbeit des Vereins soll dazu beitragen, dass sich die Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten der deutschen demokratischen Gesellschaft entwickeln, es sollen positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien geschaffen werden.
Der Verein legt großen Wert auf die Mitgliedschaft in dem „djo- Deutsche Jugend in Europa Landesverband Hessen e.V.“, in dem Verband für interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit KRUGI e.V. und auf die Teilnahme an der Jugendarbeit.
b. Maßnahmen zur Familienförderung, sowie Förderung und Betreuung der alten Menschen.
Aufbau einer sozialen und psychosozialen Familien- und Erziehungsberatungsstelle für Zuwanderer mit Hilfe Sozialarbeiter und Psychologen. Der Verein legt großen Wert auf die Mitgliedschaft in dem Bundesverband russischsprachiger Eltern (BVRE) e.V. und Professionalisierung der Elternarbeit.
c. Maßnahmen zur Integrationsförderung.
Hilfe zur sozialen und beruflichen Eingliederung in die deutsche Gesellschaft von russischsprechenden jungen und erwachsenen Zuwanderern durch Organisation von Kursen, Schulungen und Beratungsstelle.
d. Maßnahmen zur Unterstützung des freiwilligen ehrenamtlichen sozialen Engagements der Zuwanderern durch Einbeziehung ins Vereinsleben
e. Durchführung Veranstaltungen politischer Bildung
f. Durchführung Veranstaltungen für Umweltschutz
g. Durchführung generationsübergreifender Kulturveranstaltungen und Konzerte, kreative Kurse, Vorträge und Seminare, um die Kenntnisse über europäisches Kulturgut zu erhalten und zu vermitteln
h. Aufbau einer digitaler interkultureller Arbeit
i. Organisation der Interessenklubs für alle Altersgruppen.
j. Aufbau eines Vereinsarchivs.
k. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2. Durchführung des Vereinszweckes. Gemeinnützigkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins „RODNIK“ zu verwenden.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins „RODNIK“ zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten eines Mitglieds und die Ämter als Vereinsvorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass Funktionsträgern oder Vorstandsmitgliedern für Ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung/Vergütung gezahlt wird. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und kann nur gewährt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des Empfängers über den erhaltenen Betrag vorliegt.
§ 5. Auflösung
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren für das Vermögen und diese legen die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „djo -Deutsche Jugend in Europa Landesverband Hessen e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 6. Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von:
- natürlichen Personen
- juristischen Personen
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Die Mitglieder des Vereins sind
- ordentliche Mitglieder (Einzelpersonen ohne Altersbegrenzung, die der Beitragspflicht unterliegen)
- fördernde Mitglieder (Einzelpersonen und Körperschaften, die den Verein unterstützen; sie unterliegen keiner Beitragspflicht)
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.
§ 7. Beendung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober zugegangen sein.
- Mitglieder, die die Interessen des Vereins nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandeln und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenem die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Der Ausgeschlossene hat das Recht, die Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheiden zu lassen.
- Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
§ 8. Organe
- Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Von Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von 2 Monaten nach Mitgliederversammlung zulässig.
§ 9. Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters, die beide dem Vorstand nicht angehören dürfen,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,
- die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, – die Feststellung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. –
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder das Interesse des Vereins es erfordert.
- Sowohl die Mitgliederversammlung wie auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes.
- In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich mindestens 4 Wochen vorher hinzuweisen. Zur Annahme des Auflösungsantrages ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10. Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzendem,
- dem 2. Vorsitzendem,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- bis zu 3 Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des Paragraphen 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind durch eine Diensteinweisung festzulegen. Die Anstellung eines hauptamtlichen Mitarbeiters bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten.
§ 11. Kassenführung
- Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt das Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.
- Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
- Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder Stellvertreter oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
§ 12. Vermögen des Vereins
Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
§ 13. Satzung
Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereines gemäß Paragraph 5, Abs. 1, Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.